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Düngung zur und nach der Zwischenfrucht – Was gilt es zu beachten?

SAATEN-Union News: Aus der Praxis - KW 09 / 2022

Wie viel Stickstoff muss ich mir von der Zwischenfrucht in der Folgekultur anrechnen? Ab wann gilt eine Zwischenfrucht als Leguminose? Und gibt es dabei Unterschiede zwischen den Bundesländern? – Das sind Fragen, die uns in letzter Zeit häufig erreichten. Auf diese und weitere Fragen zur Düngung vor und nach der Zwischenfrucht geben wir in diesem Artikel eine Antwort.

 

1. Herbstdüngung zur Zwischenfrucht – Grüne Gebiete

Ermittlung des Düngebedarfs

Auf Ackerland dürfen Zwischenfrüchte bis zum 01.10. bis zur Höhe des Stickstoffdüngebedarfs, maximal bis 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg/ha Ammonium-N gedüngt werden. Ob die Zwischenfrucht einen Düngebedarf hat und wie hoch dieser ist, entscheidet …

  • die Vorfrucht (nach Getreide-VF besteht ein Düngebedarf)
  • der Leguminosengehalt der Zwischenfrucht (bundeslandspezifisch),
  • der Aussaatzeitpunkt (bis zum 15. September)
  • die Standzeit der Zwischenfrucht (6 Wochen, Ausnahme Niedersachsen: 8 Wochen)
  • das Stickstoffnachlieferungspotential des Bodens (bundeslandspezifisch).

Grundsätzlich darf die Zwischenfrucht nur gedüngt werden, wenn auf die Zwischenfrucht eine Sommerung folgt.

    Relevante Grenzwerte im Leguminosengehalt

    Überschreitet der Leguminosengehalt einen bundeslandspezifischen Grenzwert, hat die Zwischenfrucht keinen Düngebedarf mehr. Abbildung 1 zeigt, welche Grenzwerte in welchem Bundesland gelten.

    In Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen und Rheinland-Pfalz wird die Düngung zur Zwischenfrucht abhängig vom Leguminosengehalt in zwei Stufen eingeschränkt:

    Niedersachsen (siehe Abbildung 2):

    • unter 30 Samen-% Leguminosen: max. 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg/ha Ammonium-N
    • 31 – 75 % Leguminosen: max. 30 kg Gesamt-N/ha
    • Über 75 % Leguminosen: kein N-Düngebedarf

    Rheinland-Pfalz:

    • Unter 40 Samen-% Leguminosen: max. 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg/ha Ammonium-N
    • Ab etwa 40 Samen-% Leguminosen: N-Bedarf ist zu halbieren
    • Ab etwa 80 Samen-% Leguminosen: kein N-Düngebedarf

    Hessen:

    • Unter 30 Samen-%: max. 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg/ha Ammonium-N
    • 30 – 70 Samen-%: max. 30 kg Gesamt-N/ha
    • Über 70 Samen-%: kein N-Düngebedarf

    Mecklenburg-Vorpommern:

    • Unter 25 Samen-%: max. 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg/ha Ammonium-N
    • 25 – 75 Samen-%: max. 40 kg Gesamt-N/ha
    • Über 75 Samen-%: kein N-Düngebedarf

    Alle anderen Bundesländer:

    • Unterhalb Leguminosen-Grenzwert: max. 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg/ha Ammonium-N

    Düngung von Zwischenfrüchten mit Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost

    Für die Düngung mit Festmist von Huf- oder Klauentieren und mit Kompost gelten generell keine Mengenbeschränkungen, aber die Menge sollte fachlich sinnvoll gewählt werden. Außerdem darf auch ohne einen Düngebedarf, z.B. auf den blanken Acker Festmist gestreut werden. Jedoch muss beachtet werden: wird im Herbst auf eine Fläche mit einer Zwischenfrucht ohne Düngebedarf Festmist gestreut, muss die gedüngte N-Menge in vollem Umfang zur Sommerung angerechnet werden!

    Anders sieht es aus, wenn im Herbst die Zwischenfrucht gemäß Düngebedarf mit anderen organischen oder mineralischen Düngern gedüngt wurde: dann muss die gedüngte Menge nicht zur Sommerung angerechnet werden, sondern der Abschlag erfolgt gemäß Anlage 4, Tabelle 7 (siehe nächster Absatz).

    2. Anrechnung der Zwischenfrucht für die Düngung der Folgekultur

    Bundeseinheitliche Abschläge in Abhängigkeit der Zwischenfrucht

    Die Abschläge, die gemäß der Vor- bzw. Zwischenfrucht für die Folgekultur angesetzt werden müssen, sind für jedes Bundesland gleich und in Anlage 4, Tabelle 7 der Düngeverordnung festgelegt (siehe Abbildung 3). So liegt der Mindestabschlag beispielweise für eine abgefrorene Nichtleguminose als Zwischenfrucht bei 0 kg N/ha, während er bei einer Leguminose, die nicht abgefroren ist und erst im Frühjahr eingearbeitet wurde, 40 kg N/ha beträgt.

    Bundeslandspezifische Grenzwerte im Leguminosengehalt

    Was jedoch in jedem Bundesland anders geregelt ist, ist die Grenze ab welchem Leguminosenanteil eine Zwischenfrucht als Leguminose gilt. In der Regel gilt eine Zwischenfrucht als Leguminose, wenn der Samenanteil der in der Mischung enthaltenen Leguminosen 75 % überschreitet. Ausnahmen gibt es in Baden-Württemberg (> 60 Samen-%), Schleswig-Holstein (> 50 Gewichts-%) und Sachsen (100 % Leguminosen in der Mischung) (siehe Abbildung 1).

    3. Rote Gebiete

    Zusätzliche Auflagen in roten Gebieten

    Seit Anfang 2021 gelten zusätzliche Auflagen für nitratbelastete Gebiete:

    1. Reduzierung des ermittelten Düngebedarfs um 20 % im Durchschnitt der Flächen in nitratbelasteten Gebieten
    2. Schlagbezogene Obergrenze von 170 kg Gesamtstickstoff/ha und Jahr

    a. Ausnahme für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe, die weniger als 160 kg Nges/ha im betrieblichen Durchschnitt und davon nicht mehr als 80 kg Nges/ha als mineralische Düngemittel aufbringen

    3. Keine Herbstdüngung zu Raps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung

    a. Ausnahme zu Winterraps: Nachweis eines Nmin-Gehaltes ≤ 45 kg N/ha mittels Bodenprobe
    b. Ausnahme zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung: max. 120 kg Gesamt-N/ha aus Festmist Huf- und Klauentieren, Kompost

    4. Begrenzung der Herbstdüngung auf Grünland

    a. Begrenzte Ausbringmenge für flüssige organische Dünger auf Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau ab 01.09. bis zum Beginn der Sperrzeit auf 60 kg Gesamt-N/ha

    5. Düngung zu Sommerungen nur nach Zwischenfrüchten, die nicht vor dem 15.01. umgebrochen werden

    a. Befreiung in trockenen Regionen
    b. Ausnahmen bei Beerntung der Vorfrucht nach dem 01.10.

    6. Sperrfristverlängerung

    a. Festmist und Kompost (01.11. bis 31.01.)
    b. Grünland (01.10. bis 31.01.)

    Düngung von Zwischenfrüchten in roten Gebieten

    Für die Herbstdüngung bedeutet dies Folgendes: Die meisten Kulturen, die nach dem 10.08. gesät wurden, haben grundsätzlich keinen N-Düngebedarf im Ansaatjahr. Eine Ausnahme sind Zwischenfrüchte mit Futternutzung, die bis zum 15.09. gesät wurden und noch im Ansaatjahr geerntet werden. Diese dürfen mit max. 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden (Düngung vom 01.09. – 01.10.). Außerdem dürfen zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung max. 120 kg Gesamt-N/ha aus Festmist Huf- und Klauentieren, Kompost ausgebracht werden.

    4. Zwischenfrucht-Mischungen mit unterschiedlichen Leguminosengehalten

    Damit die Zwischenfrucht zu den Düngeplänen des Betriebs passt, lohnt es sich also, auf den Leguminosengehalt zu schauen. Unsere viterra®, V-Max® und SortenGreening®-Mischungen bieten wir mit unterschiedlichen Leguminosengehalten an, siehe Abbildung 4 – 6.

    5. N-Rücklieferung aus der Zwischenfrucht

    Zwischenfruchtmischungen mit Leguminosen fixieren oft mehr Stickstoff, als in der DBE der Folgefrucht von der Zwischenfrucht abgezogen werden muss. Der gezielte Anbau von Zwischenfrüchten bietet somit die Möglichkeit, nicht-bilanzierten Stickstoff in die Fruchtfolge zu bekommen. Wie viel Stickstoff die Zwischenfrucht aufgenommen hat, lässt sich grob über den Frischmasseaufwuchs bestimmen (siehe Abbildung 7). Etwa 60 % stehen der Folgefrucht zur Verfügung.

    FAQ

    Darf ich meine Zwischenfrucht im Herbst düngen?

    Ja. Erfüllt die Zwischenfrucht die Voraussetzungen, um einen Düngebedarf zu haben (siehe Punkt 1), darf sie mit maximal 60 kg Gesamt-N/ha bzw. 30 kg Ammonium-N/ha gedüngt werden. Auf Greening-Flächen ist die Düngung nur organisch erlaubt.

    Welche Rolle spielt der Leguminosengehalt in Zwischenfruchtmischungen?

    Der Leguminosengehalt in Zwischenfruchtmischungen ist entscheidend für die Herbstdüngung und die Abschläge in der Düngebedarfsermittlung (DBE) der Folgekultur. Überschreitet der Leguminosengehalt einen bundeslandspezifischen Grenzwert, hat die Zwischenfrucht im Herbst keinen Düngebedarf und die Abschläge in der DBE der Folgekultur. Die Grenzwerte sind bundeslandspezifisch. Und Achtung: die Grenzwerte für die Einschränkung der Herbstdüngung stimmen nicht zwangsläufig mit den Grenzwerten für die Abschläge bei der DBE überein.

    Wie dürfen Zwischenfrüchte im roten Gebiet gedüngt werden?

    Grundsätzlich besteht für Zwischenfrüchte im roten Gebiet kein Düngebedarf. Eine Ausnahme bilden Zwischenfrüchte mit Futternutzung und eine Ausbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren, sowie Kompost zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung ist erlaubt (siehe Punkt 3).

    Autorin: Wibke Imgenberg, Produktmanagerin für Zwischenfrüchte // Stand: 28.02.2022