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Worum geht es bei der Agrarreform und beim Greening?

Die seit 2015 geltende Reform der Europäischen Agrarpolitik (GAP) beinhaltet als Kernstück das sogenannte Greening. Dies beinhaltet die  Bindung von 30% der Direktzahlungen an zusätzliche Umweltleistungen. Den Greening-Auflagen unterliegen generell alle Direktzahlungsempfänger, ökologisch wirtschaftende Betriebe sind von den Greening-Auflagen befreit.

Das Greening umfasst drei Teilbereiche. Werden die entsprechenden Vorgaben erfüllt, werden ca. 86€ / ha (2017) für alle beihilfefähigen Flächen zusätzlich gezahlt:

1. Anbaudiversifizierung

Die Vorschriften gelten nur für das Ackerland des Betriebes:

  • zwischen 10 und 30 ha Ackerland: es müssen zwei Kulturen angebaut werden, wobei mit der Hauptkultur max. 75% des Ackers bestellt sein dürfen
  • über 30 ha Ackerland: Es müssen drei Kulturen angebaut werden, von denen die Hauptkultur höchstens 75% und zwei Hauptkulturen zusammen höchstens 95% betragen dürfen.

Ausnahmen:

  • Betriebe mit weniger als 10 Hektar Ackerfläche.
  • Betriebe, bei denen Gras und andere Grünfutterpflanzen oder brachliegende Flächen mehr als 75 % des Ackerlandes ausmachen,  sofern das  übrige Ackerland nicht mehr als 30 Hektar beträgt.
  • Betriebe mit mehr als 75% Dauergrünland, sofern das übrige Ackerland nicht mehr als 30 Hektar beträgt.
  • Betriebe, die mehr als 50% ihrer Flächen tauschen und auf der gesamten beantragten Ackerfläche eine andere Kultur als die des Vorjahres anbauen.

Unter Kultur versteht man in diesem Zusammenhang jede Gattung einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze, auch Winter– und Sommerfrucht derselben Gattung wird als jeweils eigenständige Kultur angesehen und die Brache als eine Kultur definiert. Sämtliches  Ackergrünland z. B. Ackergras, Kleegras oder Luzerne wird hingegen zu einer Kultur zusammengefasst.

2. Dauergrünlanderhalt

Das umweltsensible Dauergrünland soll stärker geschützt werden. Das Dauergrünland in Flora-Fauna-Habitat-Gebieten unterliegt ab dem 01.01.2015 einem absoluten Umwandlungs- und Pflugverbot. Für die anderen Flächen gelten die bisherigen Vorschriften von Cross Compliance zur Sicherung von weniger als 5% Abnahme des Dauergrünlandanteils. Ausnahmen können von den Landwirtschaftskammern erteilt werden.

3. Schaffung ökologischer Vorrangflächen auf 5% der Anbaufläche.

Bei Betrieben mit mehr als 15 ha Ackerfläche sind 5% dieser Fläche als ökologische Vorrangflächen (öVF) vorzuhalten. 

Maßnahme Kriterium Gewichtungsfaktor
Brachland Keine landwirtschaftliche Erzeugung 1
Hecken/Gehölzstreifen Nach Cross-Compliance-Vorgaben 2
Frei stehende Bäume Nach Cross-Compliance-Vorgaben 1,5
Baumreihen Nach Cross-Compliance-Vorgaben 2
Feldränder (aktive Begrünung erlaubt) Breite 1-20 m, keine landwirtschaftliche Erzeugung 1,5
Gräben (pro m) Nach Cross-Compliance-Vorgaben 2
Pufferstreifen (pro m) (Beweidung und Schnittnutzung sind zulässig) Breite 1-20 m, auf oder an Ackerfläche 1,5
Streifen beihilfefähiger Flächen entlang von Waldrändern ohne Produktion 1,5
Kurzumtriebsflächen Ohne mineralische Düngung 0,3
Zwischenfrucht mind. zwei Komponenten 0,3
Stickstoffbindende Pflanzen Nach Leguminosen muss eine Winterbegrünung folgen 1
Brachen mit Bienenweiden 1,5
Zwischenfrüchte und Greening im Dialog

Zwischenfrüchte bieten neben den bekannten Vorteilen zur Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit eine praktikable Option zur Schaffung von ökologischen Vorrangflächen. Durch den Anrechnungsfaktor der Zwischenfrüchte von 0,3 werden durch den Anbau von beispielsweise 20 Hektar Zwischenfrüchte 6 Hektar ökologische Vorrangfläche geschaffen.

Die Zwischenfrucht muss für das Greening bis zum 01. Oktober eines jeden Jahres ausgesät werden. Für das Greening sind nur Zwischenfruchtgemenge aus mindestens zwei Kulturarten zugelassen, wobei keine Art einen Anteil von 60 % der Anzahl Samen überschreiten darf. Gedüngt werden darf diese Mischung lediglich mit organischem Dünger. Der Einsatz von mineralischen Stickstoffdüngemitteln und Klärschlamm sowie von Pflanzenschutzmitteln ist nicht erlaubt. Eine Bearbeitung der Fläche bzw. die Nutzung des Aufwuchses ist ab dem 15. Februar des Folgejahres möglich. Nach acht Wochen Standzeit darf die Zwischenfrucht bearbeitet werden. Wird diese Bearbeitung vor dem 15. Februar durchgeführt, darf nicht in den Boden eingegriffen werden.

Für mögliche Kontrollen sind das Saatgutetikett mit Angaben zum Samenmischungsverhältnis und der Einkaufsbeleg der gekauften Mischung aufzuheben. Es gelten die gleichen Aufbewahrungsfristen wie bei den Cross-Compliance-Vorgaben.
Bei Eigenmischungen ist zusätzlich ein Rückstellmuster aufzubewahren.

Beratung

Unser Beratungsservice für Sie:

Für Ihre Fragen zu Zwischenfrüchten in der Agrar-Reform, Ihrer Anbauplanung und zum Greening kontaktieren Sie uns unter service(at)phpetersen.com.

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